Allgemeine Vermietbedingungen der Selbstfahrervermietfahrzeuge der Neckartal Exklusiv-Autovermietung

 

 

 

1.) Allgemeines

 

1.1) Das im Mietvertrag beschriebene Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Der Vermieter ist in begründeten Fällen (bspw. technischer Defekt oder verspätete Rückgabe des Vormieters) den Miettermin auch kurzfristig zu verschieben oder ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Das Fahrzeug nebst Zubehör wird vom Vermieter auf ordnungsgemäßen Zustand für den Zeitpunkt der Übergabe an die Mieter überprüft. Etwaige Mängel sind im Mietvertrag separat aufgeführt. Ebenso verpflichten sich die Mieter das Fahrzeug vor Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und etwaige Mängel dem Vermieter vor Fahrtantritt anzuzeigen.

 

1.2) Als Mietkaution sind 1.000,- EUR pro angefangene 24 Stunden Mietdauer sofern nicht anders vereinbart via Zahlung per Kreditkarte zu hinterlegen. Statt der direkten Belastung kann der Vermieter einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu seinen Gunsten aus dem Kreditrahmen welcher der Kreditkarte eingeräumt ist sperren lassen.

 

1.3) Es ist ein deutscher Führerschein der Klasse B, sowie ein Personalausweis oder alternativ Reisepass mit einem geeigneten Adressnachweis mit Wohnsitz in Deutschland und eine Kreditkarte ausgestellt auf den Namen des im Mietvertrag genannten Erstmieters vorzulegen. Bei Nichtvorlage dieser Dokumente kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Ansprüche der Mieter wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

1.4) Mieter unter 21 Jahren oder mit weniger als 3 Jahren Fahrpraxis dürfen die gemieteten Fahrzeuge ausschließlich mit einem zusätzlichen Mieter mit mindestens 10 Jahren Fahrpraxis als Beifahrer bewegen. Mieter unter 25 Jahren haben Ihre Bonität auf Verlangen des Vermieters nachzuweisen. Hier können beispielsweise Schufa-Eigenauskünfte oder Gehaltsnachweise eingefordert werden. Eventuell anfallende Kosten hierfür können nicht durch den Vermieter übernommen werden.

 

1.5) Bei Abschluss einer Insassenunfallversicherung sind die Deckungssummen begrenzt auf 50.000,- EUR bei Invalidität, 25.000,- EUR bei Tod, 1.000,- EUR bei Heilkosten. Bei zwei oder mehr Insassen im Fahrzeug erhöhen sich die Versicherungssummen um 50% bei anteiligem Anspruch.

 

 

 

2.) Pflichten der Mieter

 

2.1) Fahrten im Ausland sind grundsätzlich untersagt, können jedoch im Einzelfall durch den Vermieter schriftlich genehmigt werden.

 

2.2) Im Fahrzeug darf grundsätzlich nicht geraucht werden.

 

2.3) Das Fahrzeug darf nicht zu motorsportlichen Veranstaltungen verwendet werden und allgemein nicht auf Rennstrecken bewegt werden. Weiter ist von der Verwendung der Rennstartautomatik (Launch-Control) gänzlich abzusehen. Gleiches gilt für das Überdrehen des Motors und allgemein die Überbeanspruchung des Fahrzeugs. Die elektronischen Fahrhilfen dürfen nicht deaktiviert werden. Die Öltemperatur des Fahrzeugs ist durch angemessenes Fahren zwischen 90° C und 120° C zu halten. Für den Zeitraum für den sich die Temperatur außerhalb dieses Bereichs befindet ist die Motordrehzahl unter 5.000 U/min zu halten. Jeder Nichteinhalt einer der voran genannten Regelungen (insbesondere Überdrehen des Motors oder Nutzung der Launch-Control) wird mit 500,- EUR (inkl. MwSt.) abgerechnet.

 

2.4) Jeder Unfall ist dem Vermieter sofort anzuzeigen und polizeilich aufzunehmen. Es dürfen keine gegnerischen Ansprüche anerkannt werden. Es sind Namen, Anschriften und Kontaktdaten aller Zeugen und Unfallbeteiligten aufzunehmen. Weiter sind die Kennzeichen von beteiligten Fahrzeugen festzuhalten.

 

2.5) Das Fahrzeug ist pünktlich zu der im Mietvertrag vereinbarten Zeit zurück zu geben. Etwaige Verzögerungen, auch fremdverschuldet, werden entsprechend der Preisliste des Vermieters abgerechnet. Ansprüche hieraus darf der Vermieter über die Kaution abrechnen. Das Fahrzeug ist in demselben Zustand zurückzugeben wie es übernommen wurde. Die Ausnahme bildet hier die durch den Mietgebrauch normale Abnutzung des Fahrzeugs. Bei einer eventuellen Reinigung in Eigenregie sind besondere Pflegehinweise (bspw. für Leder- oder Chromteile) vom Vermieter einzuholen und stets zu befolgen. Schäden durch ungeeigneten Reinigungszubehör werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

2.6) Die im Mietvertrag vereinbarten Freikilometer sind einzuhalten. Jeder weitere gefahrene Kilometer wird entsprechend der Preisliste des Vermieters abgerechnet. Die gefahrenen Kilometer werden als volle Kilometer als Differenz aus Kilometerstand bei Übernahme und Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeugs errechnet. Der Tageskilometerzähler bleibt unberücksichtigt. Ansprüche hieraus darf der Vermieter über die Kaution abrechnen.

 

2.7) Die Mieter haben die Versicherungsbedingungen gelesen, verstanden und anerkannt. Für verursachte Schäden, welche durch die Versicherung nicht abgedeckt sind haften die Mieter voll (bspw. Schäden durch Fahrten unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln, Unterschlagung, Unterschlagung durch Dritte, Diebstahl infolge grober Fahrlässigkeit. Aufzählung nicht abschließend). Das Fahrzeug ist beim Verlassen stets ordnungsgemäß zu verriegeln und die Schlüssel diebstahlsicher aufzubewahren.

 

2.8) Eine Untervermietung ist grundsätzlich nicht zulässig. Auch sind die Mieter nicht berechtigt, das Fahrzeug Dritten zur Nutzung zu überlassen oder Dritten zu übergeben. Der gewerbliche Personen- oder Güterverkehr ist nicht zulässig.

 

2.9) Die Mieter haften für Schäden durch Beifahrer und andere durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte. Von Beifahrern sind grundsätzlich vorab die Ausweisdaten an den Vermieter zu übermitteln.

 

2.10) Sollte das Fahrzeug aufgrund bspw. eines technischen Defekts nicht länger fahrfähig sein ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Bei Nichterreichbarkeit des Vermieters ist über die Hotline der Versicherung ein Transport des Fahrzeugs in die nächstgelegene für den Fahrzeugtyp autorisierte Werkstatt zu organisieren. Die direkten Kosten hierfür werden durch den Vermieter erstattet, sofern die Ursache des Schadens nicht durch die Mieter verursacht wurde. Grundsätzlich ist sofort mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen, wenn eine Kontrollleuchte oder das Fahrverhalten des Fahrzeugs ein Problem signalisiert und entsprechend die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

 

2.11) Die für die Mietzeit überlassenen Telefone dienen lediglich der Kommunikation zwischen Mietern und Vermieter oder der Kommunikation mit einer dem Mietverhältnis dienlichen Einrichtung (bspw. Kfz-Werkstatt im Falle eines Defekts, polizeiliche Dienststellen, Notrufe. Die Wahl von Sonderrufnummern ist nur im Notfall gestattet und bedarf sonst grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters).

 

2.12) Eintretende Mietausfälle durch die durch die Mieter durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursachten Schäden sind mit zwei Drittel der der Preisliste des Vermieters zu entnehmenden Tagesmiete abzurechnen und werden den Mietern für die Dauer des Ausfalls in Rechnung gestellt.

 

2.13) Mehrere Mieter haften grundsätzlich als Gesamtschuldner für alle aus dem Mietvertrag entstandenen Verpflichtungen.

 

2.14) Die Mieter sind verpflichtet Kontaktdaten beim Vermieter zu hinterlegen unter der Sie während der gesamten Mietdauer erreichbar sind.

 

 

 

3.) Rechte und Pflichten des Vermieters

 

3.1) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags ohne vorige Abmahnung wenn die Mieter gegen die Bestimmung des Mietvertrags oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen haben. Das Kündigungsrecht gilt auch wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, gegen einen Mieter die eidesstattliche Versicherung beantragt wurde, das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder die Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde. Der Vermieter kann weiter bei Kenntnis von negativen Einträgen sowie Scorewerten von unter 90% bei Auskunfteien wie bspw. Schufa, Creditreform, Bürgel fristlos vom Mietvertrag zurücktreten. Fristlose Kündigung kann durch den Vermieter weiter ausgesprochen werden wegen mangelnder Pflege des Fahrzeugs, unsachgemäßem oder unrechtmäßigem Gebrauch, der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrags (bspw. wegen zu hoher Schadensquote) oder auch des begründeten Verdachts auf Ausübung einer der voran genannten Punkte (bspw. durch unerlaubte Außerbetriebssetzung oder Störung der Überwachungssysteme oder Nichterreichbarkeit des Mieters unter den hinterlegten Kontaktdaten. Eine Erstattung des Mietpreises erfolgt nicht.

 

3.2) Der Vermieter ist berechtigt, persönliche Daten des Mieters (insbesondere Ausweisdokumente und Führerschein) digital zu archivieren.

 

3.3) Eine Terminverlegung bzw. Stornierung ist mindestens zwei Wochen vor Fahrtantritt anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin hat das Einbehalten der Anzahlung bzw. Reduzierung des Gutscheinwerts um 20% als Stornogebühr zur Folge. Eine Anzeige innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin hat die Zahlung von 50% des vereinbarten Mietpreises abzgl. einer evtl. bereits entrichteten Anzahlung bzw. die Reduzierung des Gutscheinwerts um 50% zur Folge. Eine Terminreservierung ist grundsätzlich nur gegen Anzahlung bzw. Nennung der Gutscheinnummer bindend.

 

3.4) Die Selbstfahrervermietfahrzeuge der Neckartal Exklusiv-Autovermietung sind mit GPS-Überwachungssystemen ausgestattet, welche dem Vermieter Einsicht auf den derzeitigen Aufenthaltsort des Fahrzeugs sowie Informationen über verschiedene technische Daten des Fahrzeugs in Echtzeit liefern.

 

3.5) Während der Mietzeit notwendige Reparaturen dürfen bis zum Betrag von 100,- EUR in den jeweiligen für den Fahrzeugtyp zugelassenen Vertragswerkstätten ohne gesonderte Rücksprache durchgeführt werden. Die hierfür nachgewiesenen Kosten werden durch den Vermieter erstattet. Reparaturen über 100,- EUR sind durch den Vermieter zu genehmigen.

 

3.6) Soweit nicht Deckung im Rahmen der Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht haftet der Vermieter für von ihm verursachte Schäden des Mieters nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Ausgenommen sind Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Schäden aus der Verletzung von für die Vertragsdurchführung wesentlichen Vertragspflichten. Gesetzliche Beweisregelungen bleiben hiervon unberührt.

 

3.7) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die nach Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden.

 

 

 

4.) Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist regelmäßig der Sitz des Vermieters oder in begründeten Ausnahmen ein geeigneter anderer durch den Vermieter gewählter Ort. Die Wirksamkeit der Vereinbarungen bleibt unberührt von einer eventuellen Unwirksamkeit bzw. eines Unwirksamwerdens einzelner Vertragsbedingungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.